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§9 EEG · Fernsteuerbarkeit

Fernsteuerbarkeit nach §9 EEG — und die §52-Falle

Seit dem 25.02.2025 muss praktisch jede neue PV-Anlage ab 25 kWp fernsteuerbar sein. Wer die Steuerbarkeit nicht umsetzt, riskiert eine Vergütungskürzung nach §52 EEG. Was der Netzbetreiber technisch verlangt — und wie man es sauber herstellt.

Was §9 EEG verlangt

§9 EEG verpflichtet Anlagenbetreiber, dem Netzbetreiber eine ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung zu ermöglichen. Für neue PV-Anlagen gilt die Pflicht von 25 bis 100 kWp seit dem 25.02.2025; größere Anlagen (ab 100 kWp) unterliegen ihr schon länger. Ab 100 kW kommt das Redispatch 2.0 nach §§13/13a EnWG hinzu.

Praktisch heißt das: Der Netzbetreiber muss deine Anlage bei Netzengpässen oder negativen Preisen gestuft abregeln können — zuverlässig, nicht nur „auf dem Papier".

Die §52-Falle

Ist die geforderte Steuerbarkeit nicht hergestellt, kann der Netzbetreiber die Einspeisevergütung nach §52 EEG kürzen. Die Kürzung fällt rückwirkend geringer aus, sobald die Steuerbarkeit nachweislich funktioniert. Der teuerste Fehler ist deshalb nicht die Technik, sondern das Nicht-Umsetzen: Monat für Monat läuft die Kürzung, obwohl das Gerät oft schon im Schaltschrank hängt.

Zwei Wege, ein Signal: Funk und Tonfrequenz

Der Netzbetreiber gibt die Reduktion über einen Rundsteuerempfänger vor — auf zwei Wegen. Funk-Rundsteuerung empfängt ein Längstwellen-Signal (129,1 / 139 kHz). Tonfrequenz-Rundsteuerung dagegen läuft über das Stromnetz selbst: dem 50-Hz-Netz werden Audio-Telegramme (rund 110–1600 Hz) überlagert und im Umspannwerk eingespeist. Kein Funk, keine Antenne — die Reichweite ist das Netzgebiet.

Für die Anlage ist der Unterschied unsichtbar: Beide Empfänger geben am Ende dieselben potentialfreien Relaiskontakte aus.

Die Relaisbelegung: K1–K4

Der deutsche Standard sind vier Relais K1–K4 (potentialfreie Wechsler), von denen zu jedem Zeitpunkt genau eines aktiv ist:

RelaisStufeBedeutung
K1100 %keine Reduzierung (Grundstellung)
K260 %Reduzierung auf max. 60 %
K330 %Reduzierung auf max. 30 %
K40 %keine Einspeisung zulässig

Manche Netzbetreiber weichen ab. Verbindlich ist immer die Gerätebeschreibung deines Netzbetreibers — nicht die Pauschale.

Das fehlende Glied

Der häufigste §52-Fall in der Praxis: Der Rundsteuerempfänger ist installiert, seine Signale kommen aber nicht bei den Wechselrichtern an — das verbindende Glied fehlt. Ein kleiner Edge-Baustein liest die Stufen K1–K4 aus und setzt sie per Modbus an den Wechselrichtern um. Damit ist die Steuerbarkeit hergestellt — und der §52-Grund entfällt.

Ehrlich gesagt: Die genaue Relaisbelegung, das Schreibregister deiner Wechselrichter und der Ist-Zustand vor Ort müssen verifiziert, nicht angenommen werden. Ob ein selbst gebautes Steuergerät vom Netzbetreiber als Compliance-Gerät akzeptiert wird, hängt von der jeweiligen Norm (VDE-AR-N 4105 / 4110) ab — das gehört mit dem Netzbetreiber geklärt, bevor scharf geschaltet wird.

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