Ratgeber · Abrechnung

Rechnung falsch? So widersprechen Sie richtig.

Schätzungen zufolge weisen rund 30 % aller Energierechnungen in Deutschland Unstimmigkeiten auf — und ausbleibende Einspeisevergütungen treffen Anlagenbetreiber hart. Wer einen Fehler vermutet, sollte nicht formlos anrufen, sondern strukturiert und fristgebunden vorgehen. Diese Anleitung führt Betriebe und Einspeiser Schritt für Schritt durch den wirksamen Widerspruch — auf zwei getrennten Wegen: Gewerbe- und Letztverbraucher über die Verbraucherbeschwerde nach § 111a EnWG, Einspeiser gegenüber dem Netzbetreiber über die Zahlungsaufforderung mit Frist samt Clearingstelle EEG|KWKG und Bundesnetzagentur — bis hin zum gerichtlichen Mahnverfahren.

Für wen dieser Ratgeber gedacht ist: für PV- und Anlagenbetreiber, Einspeiser sowie Gewerbe- und Betriebskunden. Die genannten Fristen und Paragrafen sind Einordnungen des Marktgeschehens und keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Zuerst klären: Welcher der zwei Wege ist Ihrer?

Weg A — Gewerbe/Letztverbraucher gegenüber dem Lieferanten: Sie beanstanden Ihre Strom- oder Gasrechnung (Schätzung, Grundpreis, nicht abgezogene Abschläge, Doppelabrechnung). Hier ist die Verbraucherbeschwerde nach § 111a EnWG mit ihrer 4-Wochen-Antwortpflicht das richtige Instrument.

Weg B — Einspeiser gegenüber dem Netzbetreiber: Sie sind Anlagenbetreiber und die Einspeisevergütung bleibt aus oder wird verzögert gezahlt. Gegenüber dem Netzbetreiber sind Sie in der Regel kein Letztverbraucher (§ 3 Nr. 25 EnWG) — § 111a EnWG greift hier nicht. Richtig ist eine Zahlungsaufforderung mit Frist (Anspruch § 19 Abs. 1 EEG, Fälligkeit § 271 BGB, Verzug § 288 Abs. 5 BGB), eskaliert über die Clearingstelle EEG|KWKG und die Bundesnetzagentur (eeg@bnetza.de).

Die folgenden sechs Schritte gelten für beide Wege — sie unterscheiden sich vor allem in Schritt 2 (Instrument und Betreff).

Der Ablauf in sechs Schritten

Jeder Schritt baut auf dem vorherigen auf. Wer die Reihenfolge einhält, hat am Ende eine lückenlose Beweiskette — entscheidend, falls es bis zur Schlichtungsstelle oder vor Gericht geht.

1

Fehler belegen

Rechnung Position für Position gegen Vertrag, Zählerstände und eigene Messdaten prüfen. Zählernummer physisch abgleichen, Anfangs- gegen Vorjahres-Endstand halten, alle Abschläge mit den Kontoauszügen gegenrechnen.

2

Fristgebunden widersprechen

Zwei Wege: Als Gewerbe/Letztverbraucher die Verbraucherbeschwerde nach § 111a EnWG (Lieferant muss binnen vier Wochen antworten). Als Einspeiser gegenüber dem Netzbetreiber eine Zahlungsaufforderung mit selbst gesetzter Frist — nicht § 111a.

3

Unter Vorbehalt zahlen

Strittige Beträge nur „unter Vorbehalt der Rückforderung" zahlen — das verhindert Sperr- und Mahnprozesse, ohne dass Sie den Anspruch aufgeben. Bei ausbleibender Einspeisevergütung entfällt dieser Schritt.

4

Eigenrechnung stellen

Bei ausbleibender Vergütung die eingespeiste Menge auf Basis eigener Zählerstände selbst in Rechnung stellen — mit einem vorsichtigen Abschlag von rund 10 %.

5

Verzug geltend machen

Nach Fristablauf Verzugszinsen und die Pauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB fordern. Zustellung per Einwurfeinschreiben dokumentieren.

6

Eskalieren

Bleibt eine Einigung aus: Schlichtungsstelle Energie e.V. anrufen oder ein gerichtliches Mahnverfahren beim Amtsgericht einleiten.

Schritt 1 — Den Fehler sauber belegen

Ein Widerspruch ist nur so stark wie seine Belege. Bevor Sie schreiben, dokumentieren Sie den konkreten Fehler messtechnisch. Häufige, belegbare Muster:

  • Schätzwerte statt Ablesung: Steht der Vermerk „(geschätzt)" auf der Rechnung, reichen Sie den echten Zählerstand nach und verlangen die Neuberechnung. Schätzungen liegen statistisch 10 bis 30 % über dem realen Verbrauch (Kennzeichnungspflicht nach StromGVV/GasGVV).
  • Nicht abgezogene Abschläge: Alle zwölf geleisteten Abschläge mit den Kontoauszügen gegenrechnen — fehlen sie in der Endabrechnung, wirkt die Restforderung künstlich zu hoch (§ 13 StromGVV).
  • Falscher Zähler oder Verbrauchspunkt: Zählernummer auf der Rechnung physisch mit dem Gerät vor Ort abgleichen — gerade in Kaskaden und geteilten Betriebsstätten landet Fremdverbrauch auf der falschen Rechnung (Mess- und Eichrecht).
  • Ablesefehler am Einspeisezähler: Zeigt die Wechselrichter-App mehr Einspeisung als angerechnet wird, dokumentieren Sie die Zählerstände gerichtsfest und verlangen die Korrektur (Mess- und Eichrecht).
  • Falscher Vergütungssatz oder MaStR-Fehler: Prüfen Sie den EEG-Satz gegen Anlagengröße und Inbetriebnahmejahr. Falsche kWp- oder Inbetriebnahme-Angaben im Marktstammdatenregister blockieren die korrekte Abrechnung — Korrektur ist Pflicht (§ 5 MaStRV).

Halten Sie zu jedem Punkt fest: Was ist falsch, was ist richtig, und welcher Beleg (Vertrag, Foto des Zählers, App-Screenshot, Kontoauszug) beweist es. Diese Liste ist das Herzstück des Widerspruchsschreibens.

Schritt 2 — Fristgebunden widersprechen (zwei Wege)

Der entscheidende Hebel ist ein förmliches Schreiben mit klarer Frist. Welches Instrument greift, hängt davon ab, wem Sie widersprechen — die beiden Wege dürfen nicht vermischt werden.

Weg A — Für Gewerbe und Letztverbraucher: Verbraucherbeschwerde nach § 111a EnWG

Sind Sie Letztverbraucher (§ 3 Nr. 25 EnWG) und beanstanden die Rechnung Ihres Lieferanten oder Grundversorgers, löst eine Verbraucherbeschwerde nach § 111a EnWG eine gesetzliche Antwortpflicht von vier Wochen aus. Damit das Schreiben eindeutig als solche Beschwerde — und nicht als formlose Anfrage — behandelt wird, kommt es auf den Betreff an.

Der Betreff macht den Unterschied

Verwenden Sie exakt: „Verbraucherbeschwerde nach § 111a EnWG" — ergänzt um Ihre Vertrags- und/oder Zählernummer. So wird die Vier-Wochen-Frist ausgelöst und das Schreiben landet im richtigen Prozess.

Ein tragfähiges Beschwerdeschreiben enthält:

  1. Betreffzeile „Verbraucherbeschwerde nach § 111a EnWG" plus Vertrags-/Zählernummer.
  2. Konkrete Benennung des Fehlers mit den Belegen aus Schritt 1.
  3. Klare Forderung: korrigierte Abrechnung.
  4. Ausdrückliche Frist mit Datum (die vier Wochen aus § 111a EnWG).
  5. Hinweis, dass strittige Beträge nur unter Vorbehalt gezahlt werden.
Betreff: Verbraucherbeschwerde nach § 111a EnWG – Vertrag/Zähler-Nr. [Nummer] Sehr geehrte Damen und Herren, gegen die Abrechnung vom [Datum] lege ich hiermit Verbraucherbeschwerde nach § 111a EnWG ein. Beanstandet wird konkret: [Fehler benennen, z. B. „Vermerk (geschätzt) trotz übermittelter Zählerstände"]. Belege liegen bei: [Zählerfoto / Kontoauszüge]. Ich fordere Sie auf, die Abrechnung zu korrigieren – bis spätestens [Datum, 4 Wochen]. Strittige Beträge zahle ich ausschließlich unter Vorbehalt der Rückforderung. Mit freundlichen Grüßen [Name / Firma]

Weg B — Für Einspeiser gegenüber dem Netzbetreiber: Zahlungsaufforderung mit Frist (NICHT § 111a)

Als Anlagenbetreiber, der gegenüber seinem Netzbetreiber die ausbleibende Einspeisevergütung durchsetzt, sind Sie in der Regel kein Letztverbraucher — § 111a EnWG greift hier nicht. Der richtige Weg ist eine Zahlungsaufforderung bzw. Beanstandung mit selbst gesetzter Frist, gestützt auf den Zahlungsanspruch nach § 19 Abs. 1 EEG und die Fälligkeit nach § 271 BGB. Bei Verzug greifen Zinsen und die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB (Schritt 5). Kommt keine Zahlung, eskalieren Sie über die Clearingstelle EEG|KWKG und die Bundesnetzagentur (eeg@bnetza.de) — nicht über § 111a EnWG.

Betreff: Zahlungsaufforderung / Beanstandung mit Fristsetzung – MaStR-Nr. [Nummer] Sehr geehrte Damen und Herren, für die Einspeisung aus meiner Anlage [MaStR-Nr.] ist die Vergütung für den Zeitraum [Zeitraum] nicht (vollständig) ausgezahlt worden. Der Zahlungsanspruch besteht nach § 19 Abs. 1 EEG; die Fälligkeit richtet sich nach § 271 BGB. Ich fordere Sie auf, den fälligen Betrag bis spätestens [Datum, z. B. 14 Tage] auszuzahlen. Beigefügt sind meine Zählerstände bzw. Datenlogger-Auswertungen als Nachweis der eingespeisten Menge. Nach Fristablauf mache ich Verzugszinsen sowie die Pauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB geltend und schalte die Clearingstelle EEG|KWKG sowie die Bundesnetzagentur (eeg@bnetza.de) ein. Mit freundlichen Grüßen [Name / Firma]

Schritt 3 — Strittige Beträge nur unter Vorbehalt zahlen

Bei fehlerhaften Rechnungen gilt: Zahlen Sie den unstrittigen Teil, den strittigen Betrag nur ausdrücklich „unter Vorbehalt der Rückforderung". Das entzieht automatisierten Mahn-, Inkasso- und Sperrprozessen die Grundlage, ohne dass Sie Ihren Anspruch aufgeben. Wichtig, weil viele Systeme eine offene Position sofort in die Mahn- und Sperrkette schieben — und ein Zahlungsnachweis den Prozess oft nicht sofort stoppt.

Für Einspeiser mit ausbleibender Vergütung ist dieser Schritt gegenstandslos — hier geht es umgekehrt darum, das eigene Geld zu bekommen. Dafür folgt Schritt 4.

Schritt 4 — Einspeisung selbst in Rechnung stellen

Bleibt eine Auszahlung aus — häufig mit dem Verweis auf eine „IT-Umstellung" — ist das keine Rechtfertigung. Liegt eine korrekte Rechnungslegung vor und zahlt der Netzbetreiber dennoch nicht (Fälligkeit nach § 271 BGB, Anspruch nach § 19 EEG), können Sie die eingespeiste Menge auf Basis eigener Datenlogger oder Zählerstände selbst in Rechnung stellen.

Der 10-%-Abschlag

Setzen Sie auf Ihre Eigenmessung einen kaufmännisch vorsichtigen Abschlag von rund 10 % an. Das verhindert, dass Sie die Menge überschätzen, und macht die Forderung belastbarer — falls es später vor die Schlichtungsstelle oder das Gericht geht, steht eine bewusst konservativ gerechnete Zahl deutlich stärker da.

Die Eigenrechnung mit Frist ist zugleich die Grundlage, um anschließend den Verzug geltend zu machen.

Schritt 5 — Verzug: Zinsen und 40 € Pauschale

  • Verzugspauschale: Bei Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr besteht nach § 288 Abs. 5 BGB Anspruch auf eine Pauschale von 40 Euro je säumiger Forderung — zusätzlich zu den Verzugszinsen. Kündigen Sie die Pauschale bereits mit der Fristsetzung an.
  • Keine Ausreden durch IT-Probleme: Die Clearingstelle EEG|KWKG stellt klar, dass technische Störungen, Personalmangel oder Softwareumstellungen im Verantwortungsbereich des Netzbetreibers liegen und ihn nicht vom Verzug entbinden.
  • Zustellung beweisen — Einwurfeinschreiben: Versenden Sie Widerspruch und Fristsetzung per Einwurfeinschreiben. Der Auslieferungsbeleg dokumentiert Zugang und Datum — die Voraussetzung dafür, dass die gesetzte Frist und der Verzug überhaupt zu laufen beginnen.
  • Behörde einschalten: Bei EEG-Verstößen nimmt die Bundesnetzagentur Beschwerden unter eeg@bnetza.de entgegen; sie hat bei systematisch verspäteter Auszahlung bereits Aufsichtsverfahren eröffnet.

Schritt 6 — Eskalation: Schlichtungsstelle oder Mahnverfahren

Läuft die gesetzte Frist ohne inhaltliche Antwort ab oder wird der Fehler nicht behoben, haben Sie zwei Wege — je nach Ziel und Streitwert:

Schlichtungsstelle Energie e.V.

Die Schlichtungsstelle Energie e.V. ist die gesetzlich anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle für Streitigkeiten zwischen Kunden und Energieunternehmen. Das Verfahren ist für Sie in der Regel kostenfrei. Voraussetzung ist, dass Sie sich zuvor erfolglos beim Unternehmen beschwert haben — genau dieser Nachweis entsteht durch den vorangegangenen Widerspruch bzw. die Zahlungsaufforderung mit Frist samt Einwurfeinschreiben und abgelaufener Frist.

Gerichtliches Mahnverfahren beim Amtsgericht

Reagiert der Netzbetreiber auf eine bezifferte, fällige Forderung (etwa Ihre Eigenrechnung) nicht, ist ein gerichtliches Mahnverfahren möglich. Es wird zentral über das Amtsgericht (Mahngericht) geführt, ist vergleichsweise günstig und schnell und mündet bei fehlendem Widerspruch in einen vollstreckbaren Titel. Es eignet sich vor allem für klar bezifferte Geldforderungen — nicht für den Streit über die inhaltliche Richtigkeit einer Position.

Faustregel: Bei Streit über ob und wie viel ist die Schlichtungsstelle der richtige Weg; bei einer klaren, unbezahlten Geldforderung das Mahnverfahren.

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Häufige Fragen

Muss ich strittige Beträge trotzdem zahlen?

Den unstrittigen Teil ja, den strittigen nur „unter Vorbehalt der Rückforderung". So vermeiden Sie Mahn- und Sperrprozesse und behalten den Rückforderungsanspruch.

Was, wenn der Netzbetreiber auf „IT-Umstellung" verweist?

Ein Softwarewechsel entbindet nicht von Fristen und Zahlungspflichten. Die Clearingstelle EEG|KWKG ordnet solche Störungen dem Verantwortungsbereich des Netzbetreibers zu — die von Ihnen gesetzte Zahlungsfrist und der Verzug laufen weiter.

Wie beweise ich, dass mein Schreiben angekommen ist?

Per Einwurfeinschreiben. Der Auslieferungsbeleg dokumentiert Zugang und Datum und ist die Grundlage für Fristablauf, Verzug und ein späteres Schlichtungs- oder Mahnverfahren.

PV-Anlage betroffen? Vom Fehler zum Euro-Betrag.

Bei Photovoltaik lassen sich Einspeise-, Netz- und Abregelungsdaten gegenrechnen — so wird ein Abrechnungsfehler messtechnisch belegbar und Ihre Eigenrechnung stichhaltig.

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Grundlage: § 111a EnWG (Verbraucherbeschwerde für Letztverbraucher, § 3 Nr. 25 EnWG), § 19 Abs. 1 EEG und § 271 BGB (Zahlungsanspruch/Fälligkeit der Einspeisevergütung), § 288 Abs. 5 BGB (Verzugspauschale), § 5 MaStRV, StromGVV/GasGVV sowie Hinweise der Clearingstelle EEG|KWKG und Entscheidungen der Bundesnetzagentur (eeg@bnetza.de). Die Rechnungs-Fehlerquote „rund 30 %" ist eine Marktschätzung. Angaben sind Einordnungen des Marktgeschehens, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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