Allgemeine Geschäftsbedingung
Unsere AGB Stand Januar 2018
Allgemeine Geschäftsbedingungen für HR ENERGIEMANAGEMENT GmbH
A / Geltungsbereich
§ 1
Diese AGB gelten ausschließlich für alle – auch zukünftigen – Verträge jeder Art zwischen HR ENERGIEMANAGEMENT und dem Kunden oder dem Lieferanten, der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Diese AGB können im Internet unter www.HR-ENERGIEMANAGEMENT.de jederzeit eingesehen und von dort ausgedruckt werden.
§ 2
Anderslautenden AGB des Kunden bzw. Lieferanten wird hiermit widersprochen. Solche AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn HR ENERGIEMANAGEMENT dies schriftlich oder in elektronischer Form bestätigt. Die vorbehaltlose Annahme von Waren stellt keine solche Bestätigung dar. Kunde im Sinne dieser AGB sind Lieferanten und Abnehmer.
B / Verkaufsbedingungen
§ 1
Vertragsschluss
1. Angebote von HR ENERGIEMANAGEMENT sind freibleibend soweit nicht schriftlich eine Bindung bestätigt wird.
2. Bestellungen des Kunden werden nur dann wirksam, wenn HR ENERGIEMANAGEMENT diese in Schriftform oder qualifizierter elektronischer Form im Sinne des Signaturgesetzes bestätigt. Außendienstmitarbeiter von HR ENERGIEMANAGEMENT sind weder zum Vertragsschluss noch zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.
3. Die zur Vertragsabwicklung erforderlichen Daten werden von HR ENERGIEMANAGEMENT gespeichert. Eine Weitergabe an Dritte zu kommerziellen Zwecken erfolgt nicht. Auf Verlangen werden diese Daten nebst diesen AGB dem Kunden per e-mail zugesandt. Von den weitergehenden Informationspflichten des § 312 e Abs. I Nr. 1 – 3 BGB ist HR ENERGIEMANAGEMENT freigestellt.
4. Wir sind berechtigt, sämtliche Ansprüche aus unserer Geschäftsbeziehung an Dritte abzutreten.
§ 2
Zahlung
1. Der vereinbarte Preis ist zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer fällig nach Erhalt der Ware bzw. gemäß individuellem Zahlungsziel.
2. Bei verspäteter Zahlung fallen Verzugskosten (z. B. Mahnspesen von EUR 25.– pro Mahnung und notwendige Inkassokosten) sowie Verzugszinsen von 2 % pro Monat an.
3. Befindet sich der Kunde mit der Zahlung im Verzuge, ist HR ENERGIEMANAGEMENT
a) bis zur Begleichung der fälligen Rechnungsbeiträge einschließlich Verzugszinsen zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem Vertrag verpflichtet und
b) nach eigener Wahl zum Rücktritt aus geschlossenen Verträgen oder zur Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung berechtigt, wenn der Kunde nicht binnen 10 Tagen nach Erhalt einer berechtigten Mahnung Zahlung geleistet hat.
4. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig soweit diese von HR ENERGIEMANAGEMENT schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind oder gerichtliche Entscheidungsreife vorliegt.
5. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
6. Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte aus jeder Rechnungs-Forderung an einen Dritten abzutreten. Die Anzeige der Abtretung ist in einem solchen Fall auf der Rechnung ersichtlich.
§ 3
Lieferung
1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in Schriftform oder elektronischer Form vereinbart ist, erfolgt die Lieferung frei Haus / Werk. Versandweg und Versandmittel sind der Wahl von HR ENERGIEMANAGEMENT überlassen.
2. a) Beim Versendungskauf geht die Sachgefahr mit der Übergabe der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme der Ware im Verzug ist.
b) Soweit Abholung vereinbart ist, geht die Sachgefahr mit der Mitteilung der Bereitstellung an den Kunden über. Erfolgt die Abholung nicht termingerecht, ist HR ENERGIEMANAGEMENT nach angemessener Fristsetzung berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden zu versenden oder einzulagern.
3. Es gelten folgende, branchenübliche Abweichungen / Toleranzen als vereinbart:
a) Branchenübliche Mehrlieferungen oder Minderlieferungen sind ebenso wie Teillieferungen unter Berücksichtigung der beiderseitigen vertraglichen Interessen im für den Kunden zumutbaren Umfange und nach dem jeweiligen Handelsbrauch zulässig. Berechnet wird die jeweils tatsächlich gelieferte Menge.
b) Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und unvorhergesehenen, nach Vertragsschluss eingetretenen Hindernissen, die HR ENERGIEMANAGEMENT nicht zu vertreten hat (Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Störung der Verkehrswege). Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten von HR ENERGIEMANAGEMENT und deren Unterlieferanten eintreten.
c) Dauert die Störung länger als 6 Wochen sind sowohl der Kunde als auch HR ENERGIEMANAGEMENT berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.
4. Bei jeder Lieferung von palettierter Ware hat der Kunde HR ENERGIEMANAGEMENT Zug-um-Zug die gleiche Anzahl gleichwertiger Palettenzurückzugeben, die er empfangen hat. HR ENERGIEMANAGEMENT führt über die in ihrem Eigentum stehenden Paletten für den Kunden ein Palettenkonto. Der Kunde erhält auf Wunsch einen Auszug dieses Palettenkontos.
5. Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Schriftform oder qualifizierter elektronischer Form als verbindlich zugesagt wurden. Ist eine Lieferfrist unverbindlich, wird eine Nachfrist von 14 Tagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist ist der Kunde berechtigt, HR ENERGIEMANAGEMENT eine angemessene Frist zur Lieferung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kommt HR ENERGIEMANAGEMENT in Verzug.
6. Wir behalten uns vor, dann vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen unseres Vertragspartners bekannt werden, durch die unsere Forderung nicht mehr ausreichend gesichert scheint.
§ 4
Sachmängelhaftung / Haftungsbeschränkung
1. Für besondere Eigenschaften im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit für einen bestimmten Verwendungszweck haftet HR ENERGIEMANAGEMENT nur nach entsprechender schriftlicher Zusicherung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungsaussagen durch HR ENERGIEMANAGEMENT stellen daneben keine vertragliche Beschaffenheitsangabe dar.
2. Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Freigabe/Anerkennung des Freigabemusters auf den Auftraggeber über soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem an die Freigabe/Anerkennung des Freigabemusters anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
3. Garantien im Rechtssinne bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung durch HR ENERGIEMANAGEMENT.
4. Für Mängel der Ware leistet HR ENERGIEMANAGEMENT nach eigenem Ermessen und nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
6. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
7. a) Der Kunde muss einen offensichtlichen Mangel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung an HR ENERGIEMANAGEMENT.
b) Einen nicht offensichtlichen („versteckten“) Mangel hat der Kunde innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Entdeckung dieses Mangels schriftlich anzuzeigen. Lit. a) gilt entsprechend.
8. Für branchenübliche und technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität und Ausführung (Handelsbräuche) übernimmt HR ENERGIEMANAGEMENT keine Haftung.
9. Der Druck von EAN-Strichcodes erfolgt nach dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung der einschlägigen Durchführungsregelung der CCG. Weitergehende Zusagen – insbesondere Aussagen über Leseergebnisse an den Kassen des Handels – können wegen möglicher negativer Einflüsse auf die Strichcodes nach Verlassen unseres Werkes und mangels einheitlicher Mess- und Lesetechnik nicht abgegeben werden.
10.Wir leisten nur unserem unmittelbaren Vertragspartner (=Erstkäufer) gegenüber und diesem auch nur nach vollständiger Erfüllung all seiner Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber Gewähr und sonstige Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen des Deutschen Rechts, jedoch nur nach Maßgabe folgender Modifikationen, welche als ausdrücklich vereinbart gelten:
11. Wir sind verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden
die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.
12. Wir leisten nur dafür Gewähr, dass die gelieferte Ware der von uns angebotenen Leistung entspricht. Hinweis: Unsere Ware bietet immer nur jene Sicherheit, die aufgrund von behördlichen Genehmigungen, Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanleitung) –
insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen unter der Vorraussetzung erwartet werden kann, dass alle diese vorgenannten Vorschriften und Anleitungen vollständig eingehalten werden und im Zweifelsfall (so etwa auch bei geändertem Stand der Technik oder Wissenschaft) eine Verwendung der Ware bis zur Vornahme einer entsprechenden Revison unterlassen
wird.
13. Wir haften nie dafür, dass die gelieferte Ware für einen bestimmten vom Vertragspartner beabsichtigten Zweck tauglich ist.
14. Für die von uns nicht selbst erzeugten Teile leisten wir keine Gewähr. Wir sind jedoch bereit, allfällige uns dem Erzeuger gegenüber hinsichtlich dieser Teile zustehenden Gewährleistungsansprüche an unseren Vertragspartner abzutreten, dies aber ohne Gewähr für die rechtliche und tatsächliche Durchsetzbarkeit dieser Ansprüche. Dies gilt auch sinngemäß für diejenigen Teile der Ware, die wir von einem von unserem Vertragspartner genannten oder vorgeschriebenen Unterlieferanten bezogen haben: Für derartige Teile der Ware leisten wir keine Gewähr. Wir sind jedoch auch in diesem Fall bereit, allfällige uns dem Erzeuger
gegenüber hinsichtlich dieser Teile zustehenden Gewährleistungsansprüche an unseren Vertragspartner abzutreten, dies aber ohne Gewähr für die rechtliche und tatsächliche Durchsetzbarkeit dieser Ansprüche.
15. Wird eine Ware von uns aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen
oder Modellen unseres Vertragspartners angefertigt, so erstreckt sich die Gewährleistung und Haftung unsererseits nicht auf die Richtigkeit, Nützlichkeit oder Tauglichkeit der Konstruktion, sondern nur darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben unseres Vertragspartners erfolgte. Unser Vertragspartner hat uns in diesen Fällen bei allfälliger
Verletzung von Schutzrechten Dritter völlig schad- und klaglos zu halten.
16. Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren übernehmen wir ausnahmslos keine Gewähr oder sonstige Haftung.
17. Die Frist des § 933 BGB beginnt bei erfüllter Lieferung durch uns zu laufen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Ablieferung aufgrund eines Annahmeverzuges durch den Vertragspartner verspätet stattfindet.
18. Das Recht auf Gewährleistung muss vom Vertragspartner – in Abweichung von § 933 Abs 1 BGB – wenn es bewegliche Sachen betrifft binnen 1(ein) Jahr und – wenn es unbewegliche Sachen betrifft – binnen 2 (zwei) Jahren gerichtlich geltend gemacht werden.
19. Gewährleistungsansprüche werden bei ihrem sonstigen Verfall grundsätzlich nur dann berücksichtigt, wenn sie uns gegenüber innerhalb von 8 (acht) Tagen nach Feststellung des Mangels unter genauer Angabe des konkreten Mangels und der konkreten Ansprüche schriftlich (= per Post eingeschrieben oder per Fax) und eingehend bei uns, geltend gemacht
werden. Die Vermutungsregelung des § 924 BGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe ist vom Übernehmer (Vertragspartner) zu beweisen. Die Gewährleistung erlischt jedenfalls, wenn der Vertragspartner unsere Vorschriften über die Behandlung des Kaufgegenstandes nicht befolgt oder von uns vorgeschriebene Überprüfungen des Kaufgegenstandes nicht ordnungsgemäß durchführen lässt.
20. Bei begründeten und fristgerecht erhobenen Bemängelungen werden wir für unseren Vertragspartner den Mangel beheben bzw. bei Quantitätsmängeln das Fehlende nachtragen. Darüber hinausgehende Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche sind in jedem Fall, soweit zulässig, ausgeschlossen.
21. Wenn wir nach den Bestimmungen dieses Artikels zur Mängelbehebung verpflichtet sind, so haben wir das Recht, nach unserer freien Wahl
a) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle zu verbessern,
b) uns die mangelhafte Ware oder Anlagenteile oder die mangelhaften Teile zwecks Verbesserung zurücksenden zu lassen oder
c) die mangelhaften Teile oder die mangelhafte Ware auszutauschen.
22. Lassen wir uns die mangelhaften Waren oder Teile zwecks Verbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Vertragspartner, falls nicht Anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird, Kosten und Gefahr des Transportes. Die Rücksendung der verbesserten oder ersetzten Waren oder Teile an den Vertragspartner erfolgt, falls nicht Anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird, ebenfalls auf Kosten und
Gefahr unseres Vertragspartners.
23. Im Falle eines von uns vorgenommenen Austausches oder Verbesserung beginnt die vereinbarte Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen und wird auch nicht verlängert.
24. Die gemäß diesen Bestimmungen von uns ersetzten mangelhaften Waren oder Teile stehen uns zur Verfügung und gehen nach erfolgtem Austausch unentgeltlich in unser Eigentum über.
25. Für die Kosten einer durch den Vertragspartner selbst vorgenommenen Mängelbehebung haben wir nur dann aufzukommen, wenn wir hierzu unsere ausdrückliche und schriftliche Zustimmung erteilt haben.
26. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Unsere Gewährleistungspflicht gilt insbesondere nur für die Mängel, die trotz Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere auch nicht für Mängel, die auf schlechter Aufstellung durch den Vertragspartner
oder dessen Beauftragten, schlechte Instandhaltung, schlechten oder ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung ausgeführten Reparaturen oder Änderungen durch eine andere Person als uns oder von uns Beauftragten beruhen. Es ist Sache unseres Vertragspartners zu beweisen, dass eine sach- und fachgerechte bzw. gesetzeskonforme
Verwendung der von uns gelieferten Ware gegeben ist.
27. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt jedenfalls und ausnahmslos dann, wenn
a) über Wunsch unseres Vertragspartners ohne unsere ausdrückliche und schriftliche und vorherige Zustimmung – gleichgültig durch wen – der Kaufgegenstand verändert wird und zwar gleichgültig wann, wie, von wem und in welchem Umfang dies geschieht (es ist Sache unseres Vertragspartners zu beweisen, dass keine Veränderung durchgeführt wurde);
b) bei Selbstabholung Mängel auftreten und diese Mängel auf eine unsachgemäße Verpackung, auf eine unsachgemäße Beladung, einen unsachgemäßen Transport oder auf nach Beladung des Transportmittels in welcher Form und in welchem Umfang auch immer vorgenommenen Veränderungen der Ware zurückzuführen sind (es ist Sache unseres Vertragspartners zu beweisen, dass ein sachgemäßer Transport, eine sachgemäße
Beladung und keinerlei Veränderung stattgefunden hat);
c) im Falle des Weiterverkaufens innerhalb der Gewährleistungszeit.
28. Schadenersatzansprüche gegen uns sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit in jedem Fall und zur Gänze ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder eines darüber hinausgehenden Verschuldensgrades hat stets der Geschädigte zu beweisen. Ein Schadenersatzanspruch unseres Vertragspartners wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges ist ausgeschlossen, sofern diese Umstände nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
durch uns verschuldet worden sind.
29. Sämtliche Schadenersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche uns gegenüber verfristen und verjähren jedenfalls innerhalb von 6 (sechs) Monaten ab Kenntnis der Schadens- bzw. Haftungsursache.
30. Es ist ausschließlich alleinige Sache und alleiniges Risiko unseres Vertragspartners, dass die von uns gelieferte Ware von unserem Vertragspartner in der Art, in dem Umfang und in den Ländern wo er dies wünscht, verwendet werden kann. Es ist ferner ausschließlich alleinige Sache und alleiniges Risiko unseres Vertragspartners, dass er die notwendigen, gesetzlichen, behördlichen oder sonstigen Genehmigungen und Erlaubnisse für die von ihm beabsichtigte Aufstellung und Verwendung der Ware an dem von ihm dafür beabsichtigten Ort erhält.
31. Sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, sind allfällige Gewährleistungsansprüche und/oder Schadenersatzansprüche und/oder sonstige Haftungsansprüche uns gegenüber in einem jeden Fall der Höhe nach mit dem doppelten Netto-Fakturenwert der beanstandeten Lieferung/Leistung begrenzt. Dies gilt nur dann nicht, wenn wir grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu verantworten haben.
32. Für allfällige Gewährleistungsansprüche und/oder Schadenersatzansprüche und/oder sonstige Haftungsansprüche uns gegenüber die auf leichter Fahrlässigkeit unsererseits beruhen, wird der Schadenersatz in einem jeden Fall der Höhe nach mit auf 5 % der Auftragssumme, jedoch mit maximal € 100.000 (hunderttausend EURO) begrenzt, sofern dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
33 Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass wir dem Vertragspartner keinen Schadenersatz zu leisten haben für Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern die nicht Vertragsgegenstand sind und für sonstige Schäden, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass uns grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
34. Unsere Haftung ist ferner – gleichgültig ob sie auf Gewährleistung oder Schadenersatz oder einen sonstigen Rechtsgrund basiert – in jedem Fall nur auf bei Vertragsabschluss vorhersehbare typische Schäden begrenzt. Ferner wird von uns eine Haftung für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, besseres Fortkommen, Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden ausgeschlossen.
35 Die Beweislastumkehr nach § 1298 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 5
Eigentumsvorbehalt
1. HR ENERGIEMANAGEMENT behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Dies gilt auch, wenn einzelne Forderungen in laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen wurden und der Saldo anerkannt ist.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß gegen Schäden und Diebstahl zu versichern und den Abschluss einer Versicherung HR ENERGIEMANAGEMENT nachzuweisen. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag hiermit im Voraus an HR ENERGIEMANAGEMENT ab. HR ENERGIEMANAGEMENT nimmt diese Abtretung an.
3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet. Der Kunde tritt schon jetzt die ihm aus der Veräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an HR ENERGIEMANAGEMENT ab. HR ENERGIEMANAGEMENT nimmt diese Abtretung an. Der Kunde ist als Treuhänder für HR ENERGIEMANAGEMENT zur Einziehung der abgetretenen Forderungen solange berechtigt, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen HR ENERGIEMANAGEMENT gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.
4. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, verpflichtet sich HR ENERGIEMANAGEMENT, die 110 % übersteigenden Sicherheiten freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt HR ENERGIEMANAGEMENT.
5. Bei Verarbeitung oder Vermischung mit anderen, HR ENERGIEMANAGEMENT nicht gehörenden Sachen, wird HR ENERGIEMANAGEMENT Eigentümer oder Miteigentümer der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von HR ENERGIEMANAGEMENT gelieferten Waren zu den Werten der sonstigen verarbeiteten Gegenständen.
6. Sobald der Kunde in Zahlungsverzug und/oder in Vermögensverfall gerät, ist HR ENERGIEMANAGEMENT berechtigt, ohne weitere Fristsetzung und unter Ausschluss eines eventuell bestehenden Zurückbehaltungsrechtes die sofortige einstweilige Herausgabe der gesamten unter dem Eigentumsvorbehalt von HR ENERGIEMANAGEMENT stehenden Waren zu verlangen.
7. Der Kunde ist verpflichtet, HR ENERGIEMANAGEMENT einen Zugriff Dritter auf die Eigentumsvorhaltsware sowie sonstige Beschädigungen der Ware unter Angabe von den für eine Intervention notwendigen Unterlagen unverzüglich mitzuteilen.
§ 6
Schutzrechte
1. Liefert HR ENERGIEMANAGEMENT aufgrund von Vorgaben oder Unterlagen des Kunden, steht dieser dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder Information keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt HR ENERGIEMANAGEMENT von der Prüfung der Rechtslage frei.
2. Wird HR ENERGIEMANAGEMENT von einem Dritten wegen einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Kunde verpflichtet, HR ENERGIEMANAGEMENT auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen und allen damit verbundenen Aufwendungen freizustellen.
§ 7
Pläne und Unterlagen
1. Die in Katalogen, Plänen, Angeboten, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maß, Fassungsvermögen, Preis, Leistung und dgl. sind nur maßgeblich, wenn im Vertrag und/oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
2. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen welche auch Teil des Angebotes sein können, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Pläne, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets unser geistiges Eigentum. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichungen und Vorführung darf nur mit unser ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung erfolgen.
§ 8
Abnahmeprüfung
Eine gesonderte Abnahmeprüfung findet ausnahmslos nur dann statt, wenn dies bei Vertragsabschluß mit uns schriftlich vereinbart wurde. Wurde eine solche Vereinbarung getroffen und dabei nichts anderes schriftlich vereinbart, dann gilt für die Abnahmeprüfung folgendes:
1. Die Abnahmeprüfung ist am Herstellungsort bzw. an einem von uns zu bestimmenden Ort während unserer normalen Arbeitszeiten durchzuführen.
2. Wir haben unseren Vertragspartner zumindest 5 (fünf) Tage zuvor von dem Termin der Abnahmeprüfung per Post, Fax oder E-mail zu verständigen, so dass er, wenn er will, bei der Prüfung anwesend sein bzw. sich von einem bevollmächtigten Vertreter (der sich durch eine schriftliche Originalvollmacht auszuweisen hat) vertreten lassen kann.
3. Im unmittelbaren Anschluss an eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Dieses Protokoll ist jedenfalls sogleich von uns und unserem Vertragspartner zu unterzeichnen. Ist unsere Vertragspartner oder dessen bevollmächtigter Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung durch uns nicht anwesend, so ist das Abnahmeprotokoll nur von uns zu unterzeichnen. Wir haben unserem Vertragspartner
in jedem Fall eine Kopie des Abnahmeprotokolls zu übermitteln, dessen Richtigkeit unser Vertragspartner nicht mehr bestreiten kann
4. Erweist sich der Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig, so haben wir schnellst möglich den beanstandeten Mangel zu beheben und den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Unser Vertragspartner kann eine Wiederholung der Abnahmeprüfung nur dann verlangen, wenn der beanstandete Mangel
von besonders wesentlicher Bedeutung für die Vertragserfüllung durch uns ist.
5. Alle mit der Durchführung der Abnahmeprüfung verbundenen Kosten und Aufwendungen sind, sofern im Einzelfall nicht zuvor schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, von unserem Vertragspartner zu tragen.
§ 9
Feldtestgeräte
1. Feldtestgeräte (nachfolgend FT-ANLAGE genannt) dürfen vom Erwerber bzw. Betreiber nicht veräußert, noch baulich verändert werden. Bei nötigen Veränderungen ist dies dem Hersteller vorher mitzuteilen. Im Falle einer endgültigen Stilllegung der FT-ANLAGE geht die komplette FT-ANLAGE an den Hersteller zurück. Der Rückkaufswert richtet sich nach dem Zustand der Anlage. Der Hersteller hat in diesem Falle das Vorkaufsrecht.
2. Für die FT-ANLAGE wird auf die Funktion und auf das verbaute Material eine bedingte Garantie gewährt. Der Hersteller hat bei Funktionsstörungen jederzeit eine Nachbesserungspflicht. Eine Rückgabe aufgrund von Funktionsstörungen oder Materialmängel ist daher ausgeschlossen.
3. Sollte eine Funktionsstörung per Rücksprache nicht behoben werden können, erklärt sich der Hersteller bereit, diese in der Feldtestzeit auf seine Kosten zu beseitigen.
4. Die Garantie erlischt, wenn der oder die Betreiber trotz vorhergehender Einweisung eine Zerstörung der Anlage verursachen. Wie z. B. durch schlechte und mangelhafte Wartung bzw. Reinigung der Anlage oder wegen ungeeignetem Brennmaterial. Die Anlage ist vor Witterungseinflüssen und vor Frost geschützt aufzustellen. Bei Verstößen gegen obige Bedingungen wird die Instandsetzung auf Kosten des Betreibers ausgeführt. Wird die Reparatur nicht gewünscht, so hat der Hersteller das Rückkaufsrecht.
5. Falls der Betreiber einer FT-ANLAGE Einzelheiten der Anlage an Dritte weitergibt bzw. Einsicht in die Anlage gewährt, so hat er dem Hersteller Schadensersatz zu leisten. Dies ist sich der Betreiber bzw. Erwerber mit seiner Unterschrift bewusst.
6. Die FT-Anlage muss zu Demonstrations- und Forschungszwecken dem Hersteller jederzeit zugänglich sein. Sie steht somit dem Hersteller zu obigen Zwecken und dem Betreiber zur Nutzung zur Verfügung.
7. Die FT-ANLAGE geht durch einen Sonderpreis bedingt in das Eigentum des Betreibers über.
8. FT-Anlagen können von zugesicherten Eigenschaften/Funktionen abweichen.
9. Reparaturen werden zu einem üblichen Stunden- und Kilometersatz dem Betreiber in Rechnung gestellt.
C / Einkaufsbedingungen
§ 1
Vertragsschluss
1. Bestellungen sind nur wirksam, wenn HR ENERGIEMANAGEMENT diese in Schriftform oder in elektronischer Form gemäß dem Signaturgesetz erteilt.
2. Die in der Bestellung von HR ENERGIEMANAGEMENT enthaltenen technischen Spezifikationen sowie die sich aus den technischen Beschreibungen ergebenen Eigenschaften des Liefergegenstandes sind für den Lieferanten verbindlich.
3. Angaben des Lieferanten in Sicherheitsdatenblättern, Unbedenklichkeitserklärungen oder Spezifikationen gelten als zugesicherte Eigenschaften der Ware.
§ 2
Lieferung
1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der vom Besteller angegebenen Empfangsstelle an.
2. Der Lieferant ist dem Besteller zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet.
3. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen sowie sonstige erhebliche, unvorhersehbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, Beginn und Ende derartiger Hindernisse einander umgehend unverzüglich mitzuteilen. Wird durch eine solche Störung die Lieferung um mehr als einen Monat verzögert, sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.
4. Die Gefahr geht mit dem Eingang bei der vom Besteller angegebenen Empfangsstelle über.
5. Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Versand- und Verpackungskosten zu Lasten des Lieferanten. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden; es sei denn, der Besteller verlangt eine bestimmte Beförderungsart. Bei Preisstellung frei Empfänger kann der Besteller ebenfalls die Beförderungsart bestimmen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines vereinbarten Liefertermins notwendig werdende Expresszustellung sind vom Lieferanten zu tragen.
6. Jeder Lieferung sind Lieferscheine mit Angaben des Inhaltes sowie der vollständigen Bestellung beizufügen. Der Versand ist dem Besteller mit denselben Angaben unverzüglich anzuzeigen.
7. Bei Anlieferung auf Europalette dürfen nur einwandfrei rückgabefähige Paletten verwendet werden. Anlieferung auf Einweg und Spezialpaletten bedürfen unserer vorherigen Zustimmung soweit ihre Verwendung aus technischen Gründen nicht erforderlich ist. Beschädigte Euro-Paletten werden dem Lieferanten zum Selbstkostenpreis berechnet. Unterlieferungen werden grundsätzlich ausgeschlossen. Überlieferungen sind gemeinsam abzustimmen.
§ 3
Rechnungsstellung und Zahlung
1. Rechnungen müssen der Bestellung in der Reihenfolge der Positionen und Preise unter Angabe der Positionsnummern und der Kostenstellenangabe entsprechen.
2. Zahlungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen netto.
3. Die Zahlungsfrist beginnt sobald die Lieferung vollständig erbracht ist, mit dem Datum der ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen im Hinblick auf Qualität, Mangelfreiheit und Menge.
4. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Sachforderungen abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Für Geldforderungen gilt § 354 a HGB.
§ 4
Sachmängel
1. Mängel der Lieferung hat der Besteller sobald sie im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
2. Der Lieferant hat für seine Lieferungen zwei Jahre Gewähr zu leisten. Die Verjährung von Mängelansprüchen, die von einem Dritten geltend gemacht werden, tritt frühestens 2 Monate nach Behebung des Mangels bei dem Dritten ein. Diese Ablaufhemmung endet spätestens 5 Jahre nach Lieferung an den Besteller.
3. Bei Lieferung mangelhafter Waren vor oder bei Gefahrübergang oder bei Mängeln die während der Gewährleistungsfrist auftreten, hat der Lieferant auf seine Kosten nach Wahl des Bestellers entweder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern.
4. Kann der Lieferant die Nacherfüllung nicht durchführen oder kommt er ihr nicht in angemessener Frist nach, kann der Besteller ohne weitere Fristsetzung vom Vertrage zurücktreten und die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurücksenden. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten vornehmen lassen. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Lieferant. HR ENERGIEMANAGEMENT kann – wenn erforderlich – Deckungskäufe vornehmen; Mehrkosten trägt ggf. der Lieferant.
5. Die Waren, wegen derer Sachmängel- Ansprüche gestellt werden, werden auf Verlangen und auf Kosten des Lieferanten vom Besteller unverzüglich zur Verfügung gestellt.
6. Soweit vorstehend nicht abweichend geregelt, richten sich die Folgen aus mangelhaften Lieferungen nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 5
Haftung
Soweit nicht individuell etwas anders vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 6
Werkzeuge, Urheberrechte, Namensrecht
1. Soweit HR ENERGIEMANAGEMENT dem Lieferanten zu Auftragsbearbeitung Zeichnungen, Entwürfe, Abbildungen, Klischees, Berechnungen, Muster, Werkzeuge oder ähnliches überlässt, behält sich HR ENERGIEMANAGEMENT hieran die Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne ausdrücklich schriftliche Zustimmung von HR ENERGIEMANAGEMENT dürfen diese Gegenstände oder in ihr verkörperten Gedankenerklärungen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind nach der Abwicklung des Auftrages HR ENERGIEMANAGEMENT unaufgefordert zurückzugeben und Dritten gegenüber geheim zu halten. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten an diesen Gegenständen wird ausdrücklich ausgeschlossen. Verletzt der Lieferant diese Pflichten, so ist HR ENERGIEMANAGEMENT für jeden Fall der Zuwiderhandlung berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.000,00 zu verlangen. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen möglichen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet.
2. Ohne schriftliche Einwilligung von HR ENERGIEMANAGEMENT darf der Name „HR ENERGIEMANAGEMENT“ auf Erzeugnissen nicht erscheinen.
3. Entwürfe oder ähnliches des Lieferanten für Bestellungen von HR ENERGIEMANAGEMENT gehen nach Zahlung mit allen Rechten in das Eigentum von HR ENERGIEMANAGEMENT über. Dies gilt auch für etwaige Urheberrechte, Werkzeuge, Klischees oder ähnliches die zur Erfüllung der Bestellung von HR ENERGIEMANAGEMENT gefertigt und berechnet wurden.
D / Erfüllungsort, Gerichtsstand, Nebenabreden
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche sich ergebenen Streitigkeiten ist der Hauptsitz oder der Niederlassungsort von HR ENERGIEMANAGEMENT nach Wahl von HR ENERGIEMANAGEMENT.
2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland in seiner jeweils aktuellen Fassung. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf („CISG“) sowie sonstige internationale kauf- oder werkvertragsrechtliche Bestimmungen finden keine Anwendung.
3. Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Vereinbarungen im Übrigen. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
4. Zusicherungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei auf das Formerfordernis nur durch ausdrückliche, schriftliche Erklärung für den Einzelfall verzichtet werden kann.
5. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass die von ihm bei der Aufnahme oder während der Geschäftsbeziehung angegebenen personenbezogenen Daten von HR ENERGIEMANAGEMENT im Sinne von § 26 BDSG verarbeitet, insbesondere gespeichert werden. Auf Verlangen werden diese AGB dem Kunden per e-mail zugesandt. Von den weitergehenden Informationspflichten des § 312 e Abs. I Nr. 1 – 3 BGB ist HR ENERGIEMANAGEMENT freigestellt.
Stand: 31.12.2017
Unterschrift
Ich habe die AGBs erhalten, gelesen und vollumfänglich verstanden, ich bin nüchtern und nicht drogenabhängig.
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