Abregelung von PV-Anlagen: Was das heißt und wann es dich trifft

Abregelung heißt, dass deine PV-Anlage vorübergehend weniger oder gar nichts einspeist – entweder weil das Netz überlastet ist oder weil der Strompreis negativ wird. Ob du dafür Geld bekommst, hängt davon ab, wer abregelt und warum – hier bekommst du beide Fälle klar getrennt.
Es gibt zwei völlig unterschiedliche Fälle. Erstens die netzbedingte Abregelung: Der Netzbetreiber fährt deine Anlage bei einem Netzengpass ferngesteuert herunter (Einspeisemanagement / Redispatch 2.0). Zweitens die preisbedingte Abregelung: Bei negativen Börsenpreisen lohnt sich das Einspeisen nicht mehr, weil du dafür keine Vergütung bekommst. Beim ersten Fall wirst du in der Regel entschädigt, beim zweiten nicht – deshalb solltest du immer zuerst klären, welcher Fall bei dir vorliegt.

Wird lokal mehr Strom erzeugt als das Netz aufnehmen kann, darf der Netzbetreiber steuerbare Anlagen drosseln, um das Netz stabil zu halten. Voraussetzung ist, dass deine Anlage fernsteuerbar ist – für größere Anlagen ist eine technische Steuerbarkeit (§9 EEG) ohnehin Pflicht. Diese Abregelung ist eine geregelte Notfallmaßnahme und kommt meist an sonnenreichen Mittagsstunden mit hoher Einspeisung und schwacher Netzlast vor.

Sinkt der Day-Ahead-Börsenpreis ins Negative, entfällt nach §51 EEG (Solarspitzengesetz) die EEG-Vergütung – und zwar ab der ersten Viertelstunde. Du speist dann faktisch umsonst ein. Das ist keine Seltenheit: In unserer eigenen ENTSO-E-Auswertung zählen wir für 2026 bis jetzt 396 Negativstunden, mit einem Tiefstwert von –500 EUR/MWh. Die Regelung wirkt kalenderjahr-gestaffelt und betrifft vor allem Anlagen in der Einspeisevergütung.

Das hängt am Auslöser. Bei netzbedingter Abregelung durch den Netzbetreiber (Redispatch 2.0 / Einspeisemanagement) hast du grundsätzlich Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für den entgangenen Strom. Bei der preisbedingten Nicht-Vergütung nach §51 EEG gibt es dagegen keine Entschädigung – der Ausfall ist einkalkuliert. Prüfe deine Abrechnung daher gezielt darauf, ob eine Ausfallarbeit ausgewiesen und vergütet wurde.

Gegen die §51-Verluste hilft vor allem, den Strom in den kritischen Stunden nicht einzuspeisen, sondern selbst zu nutzen oder zu speichern. Ein Batteriespeicher lädt genau dann, wenn der Preis negativ ist, und verkauft oder verbraucht später – so drehst du eine Null-Vergütungs-Stunde in einen Gewinn. Auch Eigenverbrauch (Wärmepumpe, E-Auto, Lastverschiebung) und eine saubere Direktvermarktung senken deine Abhängigkeit von genau den Stunden, in denen abgeregelt wird.
- Warum fast jede Stromabrechnung 2026 falsch ist
- Blind- & Scheinleistung auf der Rechnung
- Lohnt sich ein Batteriespeicher (BESS)?
- Negative Strompreise 2026 automatisch abregeln
- Lastspitzen vermeiden (Flex)
- §51-Schaden berechnen
Der Einspeisepunkt — im Netzanschlussvertrag auch Netzverknüpfungs- oder Netzanschlusspunkt genannt — ist die Stelle, an der deine PV-Anlage an das öffentliche Netz übergibt. „Abregelung am Einspeisepunkt“ bedeutet deshalb etwas anderes als eine Drosselung am Wechselrichter: Begrenzt wird nicht die erzeugte Leistung, sondern die Leistung, die an genau diesem Übergabepunkt tatsächlich ins Netz fließt. Der Unterschied ist bares Geld wert: Alles, was du hinter dem Zähler selbst verbrauchst oder in einen Speicher lädst, zählt nicht mit. Gemessen und heruntergeregelt wird nur der Netzüberschuss. Deine Anlage darf also intern die volle Leistung fahren — gekappt wird erst das, was das erlaubte Limit am Einspeisepunkt überschreitet.
In der Praxis gibt es zwei Auslöser. Erstens die statische Einspeisebegrenzung: ein fester Wert, der im Netzanschlussvertrag vereinbart ist und dauerhaft am Einspeisepunkt gilt. Zweitens die dynamische Abregelung: Bei Netzengpässen sendet dein Netzbetreiber über Redispatch 2.0 bzw. das Einspeisemanagement einen Sollwert, auf den die Einspeisung am Übergabepunkt kurzfristig zurückgefahren wird. Trifft dich das? Ja — immer dann, wenn deine Anlage in dem Moment mehr ins Netz drücken würde als das am Einspeisepunkt zulässige Limit; der Überschuss wird gekappt. Das wirksamste Gegenmittel ergibt sich direkt aus der Definition: Weil nur der Netzüberschuss zählt, senkt jede Kilowattstunde Eigenverbrauch oder Speicherladung genau die Menge, die abgeregelt wird. Hinzu kommt der wirtschaftliche Grund nach §51 EEG (Solarspitzengesetz): Bei negativen Börsenpreisen — 2026 in Deutschland bislang 409 Stunden — gibt es ab der ersten Viertelstunde 0 € EEG-Vergütung, sodass eine Abregelung am Einspeisepunkt in diesen Zeiten keinen Erlös kostet, sondern nur nicht vergütete Einspeisung vermeidet.
→ Ausführlich zu abregelung pv-anlage entschädigung: PV-Abschaltung: Welche Entschädigung zahlt der Netzbetreiber?