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Einspeisemanagement bei PV: was heute wirklich gilt

Stromfee Redaktion · 5. Juli 2026
Einspeisemanagement bei PV: was heute wirklich gilt
Technik & Blindleistung — Stromfee (KI-Bild)

Das alte Einspeisemanagement nach EEG ist abgelöst: Seit dem 1. Oktober 2021 läuft die Abregelung von Erzeugungsanlagen über Redispatch 2.0 nach EnWG. Für dich als PV-Betreiber sind heute drei Regelwerke relevant — Redispatch 2.0 (wer darf abregeln), §51 EEG (wann du trotz Einspeisung kein Geld bekommst) und §9 EEG mit dem Solarspitzengesetz (welche Technik dein Wechselrichter haben muss).

Die kurze Antwort: Einspeisemanagement heißt heute Redispatch 2.0

„Einspeisemanagement" war der Begriff aus den alten §§14/15 EEG: Der Netzbetreiber regelte deine Anlage bei Netzengpass ab und entschädigte dich nach EEG. Dieses Verfahren gilt für Erzeugungsanlagen nicht mehr — es wurde zum 1. Oktober 2021 in das Redispatch-Regime des EnWG überführt. Wenn dir heute jemand mit „EinsMan-Meldung" oder einer 70-%-Regel kommt, prüfe zuerst, ob er von einem alten Bescheid oder vom aktuellen Recht spricht. Praktisch heißt das: Abregelung, Datenlieferung und Entschädigung laufen über den Netzbetreiber und deinen Direktvermarkter, nicht mehr über das klassische EEG-Einspeisemanagement.

Einspeisemanagement bei PV: was heute wirklich gilt
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Gilt Redispatch 2.0 für deine Anlage? Die 100-kW-Grenze

Redispatch 2.0 erfasst Erzeugungsanlagen ab 100 kW installierter Leistung — und zusätzlich kleinere Anlagen, die vom Netzbetreiber fernsteuerbar sind. Liegt deine Anlage darunter und ist sie nicht fernsteuerbar angebunden, bist du nicht redispatchpflichtig. Genau deshalb planen manche Betreiber ihre Anlagen bewusst knapp unter die Schwelle (z. B. 99,68 kWp statt 100,5 kWp): Damit fallen Redispatch-2.0-Pflicht und Direktvermarktungspflicht gleichzeitig weg. Ob das für dich sinnvoll ist, hängt vom Standort und vom Ertrag ab — die Grenze ist installierte Leistung, nicht Einspeiseleistung.

Einspeisemanagement bei PV: was heute wirklich gilt
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Was dich heute wirklich Geld kostet: §51 EEG bei negativen Preisen

Der größere Hebel ist inzwischen nicht die Abregelung, sondern die Vergütung. Nach §51 EEG in der Fassung des Solarspitzengesetzes bekommst du bei negativem Börsenpreis 0 Euro EEG-Vergütung — und zwar ab der ersten Viertelstunde, ohne Karenzzeit. Betroffen sind gestaffelt nach Inbetriebnahmejahr vor allem größere Bestandsanlagen (>400 kWp) sowie Anlagen, die seit dem 25.02.2025 in Betrieb gegangen sind, oberhalb der im Gesetz genannten Kleinanlagen-Schwelle. Wichtig: Deine Anlage wird dabei nicht abgeregelt — sie speist weiter ein, nur ohne EEG-Zahlung. Ob abgeschaltet oder eingespeichert wird, ist eine wirtschaftliche Entscheidung von dir bzw. deinem Direktvermarkter.

Einspeisemanagement bei PV: was heute wirklich gilt
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Steuerbarkeit und Kappung: was §9 EEG technisch verlangt

Parallel dazu regelt §9 EEG die technische Seite: Neuanlagen müssen fernsteuerbar sein bzw. über ein intelligentes Messsystem angebunden werden. Ist das Messsystem noch nicht verbaut, greift für betroffene Neuanlagen eine Begrenzung der Einspeiseleistung auf 60 % der installierten Leistung, bis die Steuerbarkeit hergestellt ist. Das ist keine Strafe, sondern eine Übergangsregel — sie endet, sobald Messstellenbetreiber und Steuerbox nachgezogen haben. Wenn deine Erträge seit Inbetriebnahme auffällig unter Prognose liegen, ist diese 60-%-Kappung eine der ersten Ursachen, die du im Wechselrichter-Log prüfen solltest.

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Entschädigung: wofür du Geld bekommst — und wofür nicht

Hier trennen sich die beiden Fälle sauber: Wird deine Anlage im Rahmen von Redispatch 2.0 wegen eines Netzengpasses heruntergefahren, hast du Anspruch auf finanziellen Ausgleich über den Netzbetreiber — der Ausfall wird bilanziell und finanziell ausgeglichen, abgerechnet je nach vereinbartem Modell. Fällt die Vergütung dagegen nach §51 EEG wegen negativer Preise aus, gibt es keine Entschädigung. Als Ausgleich verlängert sich der Förderzeitraum: Die Viertelstunden mit Nullvergütung werden hinten an die Förderdauer angehängt (§51a EEG). Das ist kein Geld heute, sondern Vergütungszeit später.

So prüfst du deinen eigenen Fall in vier Schritten

1) Installierte Leistung aus dem Marktstammdatenregister ziehen und mit 100 kW vergleichen — das entscheidet über Redispatch 2.0 und Direktvermarktungspflicht. 2) Inbetriebnahmedatum feststellen: Es bestimmt, welche §51-Stufe für dich greift (Stichtag 25.02.2025 bzw. die Bestandsschwellen). 3) Deine Abrechnung des Direktvermarkters auf Viertelstunden mit 0 Ct/kWh durchsehen — das sind die realen §51-Stunden deines Jahres. 4) Im Wechselrichter oder Gateway prüfen, ob eine Leistungsbegrenzung aktiv ist und wer sie gesetzt hat (Netzbetreiber, Direktvermarkter, Installateur). Erst danach lohnt es sich, über Speicher, Lastverschiebung oder Vermarktungsmodell zu reden.

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